BFSG-Fristen und Übergangsfristen: Ab wann gilt was?
Kurz gesagt
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites und E-Commerce-Dienste besteht die Pflicht bereits jetzt, ohne Schonfrist. Übergangsfristen gibt es nur eng begrenzt: für bestimmte, vor dem Stichtag eingesetzte Selbstbedienungsterminals (bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer, längstens 15 Jahre) und für bestimmte Bestandsverträge (längstens bis 28. Juni 2030).
Eine der häufigsten Fragen zum BFSG lautet: „Ab wann muss ich denn?“ Die kurze Antwort für Websites und Online-Shops: jetzt. Die längere Antwort trennt sauber, wofür es Übergangsfristen gibt und wofür nicht.
Das Stichdatum: 28. Juni 2025
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882) um, der EU-weit dasselbe Datum vorgibt. Andere EU-Staaten haben die Richtlinie über eigene nationale Gesetze zum selben Stichtag umgesetzt.
Für Websites und Online-Shops gibt es keine Schonfrist
Das ist der wichtigste Punkt und ein häufiges Missverständnis: Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops, Buchungs- und Kundenportale, gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025 unmittelbar. Es gibt keine allgemeine Übergangsfrist bis 2030 für Websites. Wer heute betroffen ist und nicht barrierefrei anbietet, ist bereits jetzt in der Pflicht.
Die begrenzten Übergangsfristen (wofür sie wirklich gelten)
Das Gesetz enthält Übergangsbestimmungen, die aber eng gefasst sind und Websites in der Regel nicht entlasten:
- Selbstbedienungsterminals: Geräte wie Fahrausweis- oder Check-in-Automaten und Zahlungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter genutzt werden, längstens jedoch 15 Jahre ab Inbetriebnahme.
- Bestandsverträge über Dienstleistungen: Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unter Umständen unverändert weiterlaufen, längstens jedoch bis zum 28. Juni 2030.
Warum „wir warten auf eine Frist“ keine Strategie ist
Selbst wo eine Übergangsfrist greift, verschiebt sie nur den Zeitpunkt, nicht die Pflicht. Barrierefreiheit lässt sich zudem nicht über Nacht herstellen: Sie betrifft Design, Templates, Inhalte und oft mehrere Dienstleister. Realistisch sind mehrere Wochen bis Monate zwischen erster Bestandsaufnahme und einem belastbar barrierefreien Stand, je nach Größe der Website.
Ein realistischer Zeitplan
- Bestandsaufnahme: Audit der repräsentativen Templates und Kernprozesse (Tage bis wenige Wochen).
- Priorisierung: kritische Barrieren zuerst, besonders in Checkout und Formularen.
- Umsetzung im eigenen Team oder mit Dienstleister (Wochen bis Monate).
- Nachprüfung und Dokumentation der erreichten Konformität (Konformitätserklärung / VPAT).
Der sinnvolle erste Schritt ist zu wissen, wo Sie stehen. Was ein Audit kostet, steht in „Was kostet ein Accessibility-Audit?“; einen kostenlosen Erstüberblick gibt der Gratis-Scan.
Häufige Fragen
- Ab wann gilt das BFSG?
- Seit dem 28. Juni 2025. Für Websites und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt die Pflicht seitdem unmittelbar.
- Gibt es eine Übergangsfrist für Websites bis 2030?
- Nein. Die bis 2030 reichende Übergangsfrist betrifft bestimmte Bestandsverträge, nicht die laufende Barrierefreiheit einer öffentlich zugänglichen Website oder eines Online-Shops. Für diese gilt die Pflicht bereits seit dem 28. Juni 2025.
- Bis wann muss mein Online-Shop barrierefrei sein?
- Grundsätzlich ist er es bereits jetzt schuldig, sofern er betroffen ist. Eine allgemeine Schonfrist für Online-Shops gibt es nicht. Begrenzte Fristen gelten nur für bestimmte Selbstbedienungsterminals und Bestandsverträge.
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