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BFSG

BFSG: Wer ist betroffen?

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Kurz gesagt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 Anbieter vieler digitaler B2C-Angebote — darunter Online-Shops, Banking, Personenverkehr und E-Books — zur digitalen Barrierefreiheit. Kleinstunternehmen, die reine Dienstleistungen erbringen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz), sind in der Regel ausgenommen.

Was das BFSG regelt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt in Deutschland den European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882) um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Ziel ist der gleichberechtigte Zugang zu bestimmten digitalen Produkten und Dienstleistungen. Als technischer Maßstab dient der Stand der Technik: die Norm EN 301 549, die wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1/2.2 AA) verweist.

Welche Dienstleistungen betroffen sind

Das Gesetz benennt konkrete Dienstleistungen für Verbraucher (B2C). Für Websites und Apps besonders relevant:

  • Elektronischer Geschäftsverkehr (E-Commerce): Online-Shops und andere Dienste, über die Verbraucher Waren oder Dienstleistungen bestellen — der breiteste betroffene Bereich.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher: Online-Banking, Verbraucherkredite, Zahlungsdienste, Brokerage.
  • Personenbeförderung: Elemente wie Websites, Apps, elektronische Tickets und Echtzeit-Reiseinformationen im Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr.
  • Telekommunikationsdienste: etwa Websites und Kundenportale der Anbieter.
  • E-Books und die zugehörige Lese-Software.

Welche Produkte betroffen sind

Neben Dienstleistungen erfasst das BFSG auch Produkte — für einen Website-Betreiber meist zweitrangig, der Vollständigkeit halber: Computer und Betriebssysteme für Verbraucher, Smartphones, Router, E-Book-Reader, Fernsehgeräte mit Internetzugang sowie Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten und Zahlungsterminals.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Wer Dienstleistungen erbringt und als Kleinstunternehmen gilt, ist in der Regel ausgenommen. Kleinstunternehmen heißt: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Für Unternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder vertreiben, gilt diese pauschale Ausnahme nicht in gleicher Weise.

B2B oder B2C?

Das BFSG zielt auf Angebote an Verbraucher. Reine B2B-Angebote sind grundsätzlich nicht erfasst — die Abgrenzung ist in der Praxis aber oft unscharf, weil viele Shops sowohl an Geschäfts- als auch an Endkunden verkaufen. Sobald Verbraucher bestellen können, ist der elektronische Geschäftsverkehr im Zweifel betroffen.

Seit wann es gilt

Die Pflichten gelten für neu in Verkehr gebrachte Produkte und für Dienstleistungen seit dem 28. Juni 2025. Für einzelne bereits im Einsatz befindliche Selbstbedienungsterminals und bestimmte Bestandsverträge gibt es begrenzte Übergangsfristen (teils bis 2030). Für Websites und E-Commerce-Dienste besteht die Pflicht jedoch bereits jetzt.

Was bei Verstößen droht

Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachung der Länder. Sie kann Mängel feststellen, Nachbesserung anordnen und im Extremfall die Bereitstellung einer Dienstleistung untersagen. Bußgelder sind bis zu 100.000 € möglich. Ob Verstöße zusätzlich wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, wird juristisch diskutiert — das Risiko besteht.

Was das konkret für Ihre Website bedeutet

Wenn Sie ein betroffenes B2C-Angebot betreiben und kein ausgenommenes Kleinstunternehmen sind, muss Ihre Website den Anforderungen von EN 301 549 / WCAG 2.2 AA genügen. Der erste Schritt ist zu wissen, wo Sie stehen. Wie viel ein belastbares Audit kostet und wovon der Preis abhängt, lesen Sie in „Was kostet ein Accessibility-Audit?“.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für kleine Online-Shops?
Ja, sofern der Shop an Verbraucher verkauft und das Unternehmen kein ausgenommenes Kleinstunternehmen ist (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz). Beide Schwellen zusammen entscheiden über die Ausnahme.
Sind reine B2B-Shops betroffen?
Grundsätzlich zielt das BFSG auf Verbraucherangebote. Reine B2B-Angebote sind meist nicht erfasst — die Abgrenzung ist aber oft unscharf, weil viele Shops beide Zielgruppen bedienen. Im Zweifel sollte die Betroffenheit im Einzelfall geprüft werden.
Was passiert bei einem Verstoß gegen das BFSG?
Die Marktüberwachung der Länder kann Nachbesserung anordnen und Dienstleistungen im Extremfall untersagen; Bußgelder bis zu 100.000 € sind möglich. Ob zusätzlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen greifen, ist juristisch umstritten.

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