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BFSG

BFSG: Strafen, Bußgelder und Abmahnrisiko

6 Min. LesezeitVeröffentlicht:

Kurz gesagt

Bei Verstößen gegen das BFSG kann die Marktüberwachung Nachbesserung anordnen und eine Dienstleistung im Extremfall untersagen. Bußgelder sind je nach Art des Verstoßes gestaffelt und reichen bis zu 100.000 €. Ob fehlende Barrierefreiheit zusätzlich wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, ist juristisch umstritten, das Risiko besteht aber.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Wer betroffen ist und seine Website nicht barrierefrei anbietet, riskiert nicht nur unzufriedene Kundinnen und Kunden, sondern konkrete behördliche Konsequenzen. Dieser Beitrag ordnet ein, was tatsächlich droht, ohne Panikmache.

Wer die Einhaltung überwacht

Zuständig ist die Marktüberwachung der Länder. In Deutschland koordiniert die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) das Vorgehen. Sie wird von Amts wegen tätig, kann aber auch auf Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern oder Verbänden hin prüfen.

Das ist ein wichtiger Punkt: Es braucht keine Klage, damit es unangenehm wird. Eine einzige begründete Beschwerde kann ein behördliches Prüfverfahren auslösen.

Welche Bußgelder möglich sind

Verstöße gegen das BFSG sind Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen ist nach Schwere des Verstoßes gestaffelt und reicht bis zu 100.000 €. Für weniger schwere Verstöße, etwa Formfehler bei Pflichtangaben, liegen die Höchstbeträge niedriger. Die konkrete Höhe im Einzelfall bemisst die Behörde nach Umständen wie Dauer, Vorsatz und wirtschaftlichem Vorteil.

Was die Behörde anordnen kann

Neben dem Bußgeld hat die Marktüberwachung Eingriffsbefugnisse, die für ein laufendes Geschäft schwerer wiegen können als die Geldbuße selbst:

  • Nachbesserung anordnen: Sie kann verlangen, dass festgestellte Barrieren innerhalb einer Frist behoben werden.
  • Dienstleistung untersagen: Wird ein erheblicher Mangel nicht behoben, kann die Bereitstellung der Dienstleistung im Extremfall eingeschränkt oder untersagt werden.
  • Öffentlichkeit: Verfahren und Maßnahmen können öffentlich werden, mit entsprechendem Reputationsrisiko.

Abmahnung: das umstrittene Zusatzrisiko

Neben dem behördlichen Weg wird diskutiert, ob fehlende Barrierefreiheit zusätzlich wettbewerbsrechtlich (nach dem UWG) abgemahnt werden kann, etwa durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherverbände. Ob und wann ein solcher Verstoß abmahnfähig ist, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt und wird sich erst über die Rechtsprechung schärfen. Sicher ist: Das Risiko lässt sich nicht ausschließen, und eine Abmahnwelle wäre teurer und schneller als jedes Behördenverfahren.

Wie ein Verfahren typischerweise abläuft

  1. Auslöser: Beschwerde oder eigene Feststellung der Behörde.
  2. Prüfung der Website oder Dienstleistung gegen die Anforderungen (EN 301 549 / WCAG 2.2 AA).
  3. Aufforderung zur Nachbesserung mit Frist.
  4. Bei Nichtbehebung: Bußgeld und/oder weitergehende Anordnung bis zur Untersagung.

Die günstigste Strategie: vorher wissen, wo Sie stehen

Fast jedes Risiko in diesem Beitrag entsteht erst, wenn ein Mangel trotz Kenntnis oder Aufforderung offen bleibt. Wer den Stand seiner Website kennt und dokumentiert daran arbeitet, ist in einer deutlich besseren Position. Was ein belastbares Audit kostet, steht in „Was kostet ein Accessibility-Audit?“. Einen ersten kostenlosen Überblick liefert unser Gratis-Scan.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld beim BFSG?
Der Bußgeldrahmen ist nach Schwere des Verstoßes gestaffelt und reicht bis zu 100.000 €. Weniger schwere Verstöße sind mit niedrigeren Höchstbeträgen bewehrt. Die konkrete Höhe bemisst die Marktüberwachungsbehörde im Einzelfall.
Kann man wegen fehlender Barrierefreiheit abgemahnt werden?
Ob fehlende Barrierefreiheit wettbewerbsrechtlich (UWG) durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände abmahnfähig ist, ist juristisch noch nicht abschließend geklärt. Das Risiko besteht und wird sich über die Rechtsprechung konkretisieren.
Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?
Die Marktüberwachung der Länder, in Deutschland koordiniert durch die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF). Sie wird von Amts wegen oder auf Beschwerde hin tätig und kann Nachbesserung anordnen, Bußgelder verhängen und Dienstleistungen im Extremfall untersagen.

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